Der Einbau von Hörhilfeanlagen in Veranstaltungsräumen ist nicht in das Belieben der Betreiber gestellt. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), an dem sich auch die Landesgleichstellungsgesetze orientieren, stellt entsprechende Forderungen, In §4 heißt es sinngemäß, dass barrierefrei zu erstellende Gebäude und Räume
1. in der allgemein üblichen Weise
2. ohne besondere Erschwernis und
3. grundsätzlich ohne fremde Hilfe
erreichbar und nutzbar sein müssen.
Wenn man die barrierefreie Nutzung im umfassenden Sinne und nicht nur für die häufig zitierten Rollstuhlfahrer gewährleisten will und muss, so gehört für Menschen mit Höreinschränkungen dazu, dass sie z. B. auch einem Gottesdienst, einer Theater- oder Kinodarbietung oder einer Vorlesung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwer-nis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe folgen können.
Generell plädieren alle europäischen Schwerhörigenverbände bei ortsfesten Anlagen im Sinne der allgemeinen Teilhabe für die Induktionsvariante und raten von funk- oder infrarotbasierten Anlagen ab.
Nur die Induktionsanlagen entsprechen der Forderung nach §4 BGG (in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe), sie ist für Menschen mit Hörhilfen sofort einsetzbar und steht für eine optimale Übertragung, unabhängig von zusätzlichen Gerätschaften, notwendigen Batterien etc..
Jeder Bauherr und Veranstalter, wie auch jede Kirchengemeinde, sollte die technische Umsetzung einer Induktionsschleife – auch bei einer späteren Einrichtung – prüfen lassen.
Auszug aus DIN 18041:2004-05, Seite 19:
„Schwerhörige benötigen im Vergleich zu Guthörenden einen deutlich höheren Direktschallanteil bei entsprechend verringerten Diffus- und Störschallanteilen. Deshalb sind für diese Personen übliche Beschallungsanlagen mit Lautsprechern im Allgemeinen nicht ausreichend. Vielmehr ist ein direktes Einspielen der akustischen Signale zum jeweiligen Schwerhörigen notwendig. Dazu sind parallel zur normalen Sprachbeschallungsanlage spezielle Systeme zu in-stallieren. Ein solches System muss unter Umständen auch in Räumen zur Verfügung stehen, in denen für Guthörende keine Beschallungsanlage notwendig ist.“